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Die Tatsache, dass in einigen Zusatzrentensystemen Rentenansprüche verfallen können, wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet, bevor dieser den Mindestzeitraum der Zugehörigkeit zu dem betreffenden System (im Folgenden „Unverfallbarkeitsfrist“) oder ein bestimmtes Mindestalter (im Folgenden „Unverfallbarkeitsalter“) erreicht hat, kann Arbeitnehmern, die zwischen Mitgliedstaaten zu- und abwandern, den Erwerb angemessener Rentenansprüche unmöglich machen. Die Voraussetzung einer langen Wartezeit, bevor der Arbeitnehmer Anwärter eines Rentensystems werden kann, kann eine vergleichbare Wirkung haben. Derartige Bedingungen stellen deshalb Hemmnisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar. Wird die Zugehörigkeit zu einem Rentensystem hingegen an das Erreichen eines Mindestalters geknüpft, so stellt diese Voraussetzung kein Hindernis für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit dar und wird daher nicht durch diese Richtlinie geregelt.
Die Unverfallbarkeitsbedingungen sollten nicht anderen Bedingungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Zahlung einer Rente gleichgestellt werden, die nach…
wird für den Erwerb unverfallbarer Rentenanwartschaften ein Mindestalter vorgeschrieben, so beträgt dieses Alter für ausscheidende Arbeitnehmer höchstens 21…
„Unverfallbarkeitsfrist“ die Dauer der aktiven Zugehörigkeit zu einem System, die nach nationalem Recht oder den Regeln eines Zusatzrentensystems erforderlich…
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausscheidende Arbeitnehmer ihre…
Ausscheidende Arbeitnehmer sollten das Recht haben, ihre unverfallbaren Rentenanwartschaften als ruhende Rentenanwartschaften in dem Zusatzrentensystem, in dem…
Da die zusätzliche Altersversorgung in vielen Mitgliedstaaten immer mehr an Bedeutung als Mittel zur Sicherung des Lebensstandards im Alter gewinnt, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.