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Hat ein ausscheidender Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses noch keine unverfallbaren Rentenanwartschaften erworben und trägt das Rentensystem oder der Arbeitgeber das Anlagerisiko, insbesondere bei leistungsorientierten Systemen, so sollte das System die vom ausscheidenden Arbeitnehmer eingezahlten Rentenbeiträge stets erstatten. Hat ein ausscheidender Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses noch keine unverfallbaren Rentenanwartschaften erworben und trägt der ausscheidende Arbeitnehmer das Anlagerisiko, insbesondere bei beitragsorientierten Systemen, so kann das System den aus diesen Beiträgen erwachsenden Anlagewert erstatten. Der Anlagewert kann höher oder niedriger sein als die vom ausscheidenden Arbeitnehmer gezahlten Beiträge. Alternativ dazu kann das System die Summe der Beiträge erstatten.
Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar. Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch dem…
hat ein ausscheidender Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses noch keine unverfallbaren Rentenanwartschaften erworben, so…
Ausscheidende Arbeitnehmer sollten das Recht haben, ihre unverfallbaren Rentenanwartschaften als ruhende Rentenanwartschaften in dem Zusatzrentensystem, in dem…
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausscheidende Arbeitnehmer ihre…
Wenn die unverfallbaren Rentenanwartschaften oder der Wert der unverfallbaren Rentenanwartschaften eines ausscheidenden Arbeitnehmers einen vom betreffenden…
Die Tatsache, dass in einigen Zusatzrentensystemen Rentenansprüche verfallen können, wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet, bevor dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.