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Das Europäische Parlament und der Rat verfügen über einen großen Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 46 AEUV. Das Koordinierungssystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere die Bestimmungen zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten gelten nicht für die Zusatzrentensysteme, ausgenommen die Systeme, die in diesen Verordnungen als Rechtsvorschriften definiert werden oder die auf der Grundlage dieser Verordnungen Gegenstand einer entsprechenden Erklärung eines Mitgliedstaats sind.
Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Rates erweitert bereits den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Rates erweitert bereits den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Rates erweitert bereits den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Gemäß dem AEUV ist es zulässig, spezifische Maßnahmen für das Euro-Währungsgebiet zu erlassen, die über die für alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen zur…
Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und…
Durch diese Richtlinie wird das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Altersversorgungssysteme selbst zu gestalten, nicht in Frage gestellt. Die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.