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Damit die in dieser Richtlinie vorgesehene Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung und die Übergangsmaßnahmen zur risikofreien Zinskurve und zu versicherungstechnischen Rückstellungen transparent angewandt werden, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Auswirkungen veröffentlichen, die sich für ihre Finanzlage ergeben, wenn diese Maßnahmen nicht angewendet werden, einschließlich der Auswirkungen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, die Basiseigenmittel und die Höhe der Eigenmittel, die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zulässig sind.
das Unternehmen weist gegenüber der Aufsichtsbehörde überzeugend nach, dass es über angemessene Verfahren verfügt, um die Volatilitätsanpassung gemäß den…
Versicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach § 351 oder § 352 anwenden, melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie feststellen, dass der…
Ungeachtet des Artikels 138 Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 4 werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar die erforderliche…
das Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die Matching-Anpassung vorgenommen wird, und das zugeordnete…
Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz 1 zur Anwendung bringen, gilt, dass sie a) die zulässigen Versicherungs- und…
Um ein prozyklisches Anlageverhalten zu vermeiden, sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestattet sein, die maßgebliche risikofreie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.