Art. 77d 32009L0138
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts eine Volatilitätsanpassung anwenden dürfen, sofern mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Volatilitätsanpassung für eine bestimmte Währung wird bei der Berechnung des besten Schätzwerts aller auf diese Währung lautenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens angewandt, sofern die maßgebliche risikofreie Zinskurve, die zur Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen verwendet wird, keine Matching-Anpassung im Sinne von Artikel 77b enthält;
das Unternehmen weist gegenüber der Aufsichtsbehörde überzeugend nach, dass es über angemessene Verfahren verfügt, um die Volatilitätsanpassung gemäß den Absätzen 3 und 4 berechnen zu können.
Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die vor dem 29. Januar 2026 zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts eine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt haben, ohne vorherige Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden weiterhin eine Volatilitätsanpassung anwenden, sofern sie die Bedingungen für eine vorherige Genehmigung gemäß Absatz 1 ab dem 30. Januar 2027 erfüllen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, dass es die Anwendung einer Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts einstellt, wenn das Unternehmen die im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für eine vorherige Genehmigung gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt. Sobald ein Unternehmen diese Bedingungen wieder erfüllt, kann es bei den Aufsichtsbehörden die vorherige Genehmigung beantragen, um nach Absatz 1 eine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts anzuwenden.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde eine unternehmensspezifische Anpassung des risikoberichtigten Spreads der in Absatz 3 genannten Währung anwenden, sofern Die Anpassung entspricht dem niedrigeren Wert zwischen 105 % und der Quote des risikoberichtigten Spreads, der auf der Grundlage des Portfolios des Unternehmens mit Anlagen in Schuldinstrumenten berechnet wird, und des risikoberichtigten Spreads, der auf der Grundlage des Referenzportfolios in der maßgeblichen Währung berechnet wird. Der risikoberichtigte Spread, der auf dem Portfolio des Unternehmens mit Anlagen in Schuldinstrumenten beruht, wird auf die gleiche Weise berechnet wie der risikoberichtigte Spread, der auf dem Referenzportfolio in der maßgeblichen Währung beruht, jedoch unter Verwendung unternehmensspezifischer Daten zur Gewichtung und der durchschnittlichen Laufzeit der maßgeblichen Unterzweige innerhalb des Portfolios des Unternehmens mit Anlagen in Schuldinstrumenten in der maßgeblichen Währung.Wird die Anpassung angewandt, so wird die Volatilitätsanpassung nicht um die in Absatz 4 genannte Makro-Volatilitätsanpassung erhöht.Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen die Anwendung der Anpassung unverzüglich ein, wenn diese den risikoberichtigten Spread für die in Absatz 3 genannte Währung in zwei aufeinanderfolgenden vierteljährlichen Berichtszeiträumen erhöht.
der risikoberichtigte Spread in den vier vierteljährlichen Berichtszeiträumen vor dem Berichtsstichtag über dem risikoberichtigten Spread lag, der auf der Grundlage des Portfolios des Unternehmens mit Anlagen in Schuldinstrumenten berechnet wird, und
die Informationen, die mit den maßgeblichen Vermögenswerten des Unternehmens verbunden sind und gemäß Artikel 35 Absätze 1 bis 4 von dem Unternehmen übermittelt werden, von ausreichender Qualität sind, um eine robuste und zuverlässige Berechnung dieser Anpassung zu ermöglichen.
Für jede maßgebliche Währung wird die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve auf den Spread zwischen dem Zinssatz, der aus einem Referenzportfolio mit Schuldinstrumenten in dieser Währung eingenommen werden könnte, und den Zinssätzen der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für diese Währung gestützt.Das Referenzportfolio mit Anlagen in Schuldinstrumenten in einer Währung ist für die Vermögenswerte charakteristisch, die auf diese Währung lauten und in die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen investiert haben, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf diese Währung lauten, zu bedecken.
Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze für eine Währung wird wie folgt berechnet:VAcu = 85 % · CSSRcu · RCScu Dabei ist: VAcu betrifft die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht nach Artikel 77a durch Extrapolation ermittelt wurden. Werden beim extrapolierten Teil der maßgeblichen risikofreien Zinssätze gemäß Artikel 77a Absatz 1 Informationen aus anderen Finanzinstrumenten als Anleihen berücksichtigt, so betrifft VAcu auch die aus diesen Finanzinstrumenten abgeleiteten risikofreien Zinssätze. Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.CSSRcu darf nicht negativ und nicht größer sein als eins. Der Wert ist kleiner als eins, wenn die Sensitivität der Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einer Währung gegenüber Änderungen der Kreditspreads geringer ist als die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen dieses Unternehmens in dieser Währung gegenüber Zinsänderungen.RCScu wird als Differenz zwischen dem in Absatz 2 genannten Spread und dem Anteil dieses Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder unerwartete Kreditrisiken oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist.Der Anteil des Spreads, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste, unerwartete Kreditrisiken oder sonstige Risiken zurückzuführen ist, wird als prozentualer Anteil der Spreads berechnet. Dieser prozentuale Anteil verringert sich mit dem Anstieg der Spreads, wobei mindestens die drei folgenden Fälle zu unterscheiden sind: Die Risikoberichtigung darf nie einen angemessenen prozentualen Anteil des langfristigen Durchschnittswerts der Spreads überschreiten.Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Währung an den Euro gekoppelt ist und der die genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen zur Erleichterung der Berechnung des Untermoduls Währungsrisiko, wie sie in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe p festgelegt sind, erfüllt, bei der Berechnung der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze für die gekoppelte Währung und der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze für den Euro sowohl für ihre Landeswährung als auch für den Euro eine einzige CSSRcu berechnen, wobei die auf den Euro und auf die Landeswährung lautenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemeinsam zu berücksichtigen sind.
VAcu die Volatilitätsanpassung für eine Währung cu ;
CSSRcu die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Währung cu ;
RCScu der risikoberichtigte Spread für die Währung cu .
die Spreads überschreiten nicht ihren langfristigen Durchschnittswert;
die Spreads überschreiten ihren langfristigen Durchschnittswert, aber sie überschreiten nicht das Doppelte ihres langfristigen Durchschnittswerts;
die Spreads überschreiten das Doppelte ihres langfristigen Durchschnittswerts.
Unbeschadet des Absatzes 1c wird die Volatilitätsanpassung für den Euro um eine Makro-Volatilitätsanpassung erhöht. Die Makro-Volatilitätsanpassung wird wie folgt berechnet:VAEuro,macro = 85 %·CSSREuro ·max (RCSco -1,3 ·RCSEuro ;0)·ωco Dabei ist: CSSREuro wird gemäß Absatz 3 als Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für den Euro berechnet.RCSco wird auf dieselbe Weise berechnet wie der risikoberichtigte Spread für den Euro nach Absatz 3, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte repräsentativ ist, in die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen investieren, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Produkten zu bedecken, die auf dem Versicherungsmarkt des betreffenden Landes verkauft werden und auf Euro lauten.RCSEuro wird als risikoberichtigter Spread für den Euro nach Absatz 3 berechnet.Der unter Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte Länderanpassungsfaktor wird wie folgt berechnet:ωco = max(min (((RCSco *-0,6 %)/0,3 %);1);0) Dabei ist RCSco * der risikoberichtigte Spread für das Land co im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der Anlagen in Schuldinstrumenten im Verhältnis zu den gesamten Vermögenswerten, die von in Land co zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden.
VAEuro,macro die Makro-Volatilitätsanpassung für ein Land co ;
CSSREuro die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für den Euro;
RCSco der risikoberichtigte Spread für das Land co ;
RCSEuro der risikoberichtigte Spread für den Euro;
ωco der Länderanpassungsfaktor für das Land co .
Zur Berechnung des der Volatilitätsanpassung zugrunde liegenden Spreads entspricht der in den Absätzen 2 und 4 genannte Spread für jede Währung und jedes Land der nach Wert gewichteten Summe des durchschnittlichen Währungsspreads auf Staatsanleihen und des durchschnittlichen Währungsspreads auf andere Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen. Für die Zwecke dieser Berechnung entsprechen die jeweiligen Gewichtungen dem wertmäßigen Anteil von Staatsanleihen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltener Vermögenswerte und dem wertmäßigen Anteil von anderen Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltener Vermögenswerte.
Die Volatilitätsanpassung wird nicht für Versicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen für die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen eine Matching-Anpassung nach Artikel 77b erfolgt.
Abweichend von Artikel 101 deckt die Solvenzkapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.