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Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Artikel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Kommission erlassen werden, müssen die Versicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen.
Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versicherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen, diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden.
(weggefallen)
Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Absatz 2 von der Kommission erlassen werden, nutzen die…
wenn die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 angewendet wird:
für jede maßgebliche Währung oder, falls anwendbar, jedes Land die gemäß Artikel 77d berechnete Volatilitätsanpassung und die entsprechenden besten Schätzwerte…
für jede maßgebliche Währung oder, falls anwendbar, jedes Land die gemäß Artikel 77d berechnete Volatilitätsanpassung und die entsprechenden besten Schätzwerte…
die Informationen, die mit den maßgeblichen Vermögenswerten des Unternehmens verbunden sind und gemäß Artikel 35 Absätze 1 bis 4 von dem Unternehmen übermittelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.