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Bei Beschlüssen hinsichtlich der vollständigen oder zeitweiligen Gleichwertigkeit des Solvabilitäts- oder Aufsichtssystems eines Drittlandes sollte die Kommission gegebenenfalls im Rahmen der Systeme dieser Drittländer bestehende Übergangsmaßnahmen sowie deren Anwendungsdauer und Beschaffenheit berücksichtigen.
Der Rahmen der Aufsichts-, Organisations- und Wohlverhaltensregeln eines Drittlands kann als in Bezug auf seine Wirkung gleichwertig betrachtet werden, wenn…
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob das…
Die Kommission führt als Teil des allgemeinen Berichts nach Absatz 1 nach Konsultation aller betroffenen Behörden und Interessenvertreter eine umfassende…
Der Internationale Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) arbeitet derzeit einen globalen, risikobasierten Solvabilitätsstandard aus, was der…
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob das…
Es ist angebracht, die Durchführungsbestimmungen für die operative und finanzielle Verwaltung der Überbrückungsfazilität während des Übergangszeitraums genauso…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.