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Um Europäischen Genossenschaften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen zu ermöglichen, ist es erforderlich, die in der Richtlinie 2009/138/EG enthaltene Liste der zulässigen Rechtsformen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen um die Europäische Genossenschaft zu erweitern.
die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)…
„Genossenschaft“ ist die Europäische Genossenschaft im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der…
ein Versicherungsunternehmen, das nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und…
Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein modernes, risikobasiertes System für die Regulierung und Beaufsichtigung der…
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.
„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.