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Die Anpassung der Komitologieverfahren an den AEUV, insbesondere an Artikel 290, sollte auf Einzelfallbasis erfolgen. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen zu spezifizieren, die in den durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien festgelegt sind, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden zur Regelung der Einzelheiten in Bezug auf Governance-Anforderungen, Bewertung, aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten, Bestimmung und Einstufung der Eigenmittel, die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (einschließlich etwaiger Folgeänderungen mit Blick auf die Kapitalaufschläge) und die Wahl der Methoden und Annahmen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Die Anpassung der Ausschussverfahren an den AEUV, insbesondere an die Artikel 290 und 291, sollte auf Einzelfallbasis vorgenommen werden. Der Kommission sollte…
Die Anpassung der Verfahren zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durch die Kommission an den AEUV, insbesondere an die Artikel…
Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Um die zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats zu verbessern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß…
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Um Bestimmungen dieser Verordnung über die gemeinsamen Grundsätze für die Förderfähigkeit von Ausgaben zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.