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Zum Schutz und zur Aufwertung von Kulturerbe, einschließlich urbaner historischer Stätten und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 AEUV verpflichtet hat, können die Definitionen und Grundsätze nützlich sein, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates niedergelegt sind, insbesondere dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969, dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft vom 27. Oktober 2005. Um das historische und kulturelle Erbe und die Landschaft besser zu wahren, ist die Einbeziehung der optischen Auswirkungen von Projekten, namentlich der Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischer Gebiete in Umweltverträglichkeitsprüfungen wichtig.
Das Kulturerbe ist zudem ein Tätigkeitsbereich in mehreren Programmen im Bereich der Außenbeziehungen, insbesondere — aber nicht ausschließlich — im Nahen…
Das Kulturerbe ist über viele Jahrhunderte hinweg aus der Wechselwirkung zwischen den kulturellen Ausdrucksformen der verschiedenen Zivilisationen, die Europa…
Gemäß Artikel 167 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leistet die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der…
Das Kulturerbe leistet in einer Zeit, da die kulturelle Vielfalt in europäischen Gesellschaften zunimmt, einen wesentlichen Beitrag zum Zusammenhalt der…
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zielt darauf ab, die Fülle und die Vielfalt der Kulturen in Europa zu wahren und zu…
Die Ausrufung eines Europäischen Jahres des Kulturerbes ist ein wirksames Mittel, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, Informationen über bewährte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.