Erwägungsgrund 40 32021D1764
Soweit erforderlich sollte dieser Beschluss für die Zwecke der Durchführung der Zusammenarbeit auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug nehmen und so die Kohärenz der Verwaltung über die Instrumente hinweg gewährleisten.