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Die Objektivität der zuständigen Behörde sollte sichergestellt werden. Interessenkonflikte könnten unter anderem verhindert werden, indem für eine Funktionstrennung zwischen der zuständigen Behörde und dem Projektträger gesorgt wird. Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung der nicht vereinbaren Funktionen der Behörden sorgen, denen die Durchführung der sich aus der Richtlinie 2011/92/EU ergebenden Aufgaben obliegt.
Ist die zuständige Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden den ihr bzw. ihnen aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten…
Folgender Artikel wird eingefügt: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden den ihr bzw. ihnen aus dieser…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde sollte gewährleistet werden. Diesbezüglich haben die Erfahrungen mit schweren Unfällen eindeutig…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten jederzeit die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsfunktionen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.