Gesetze
Gesetz wird geladen …
Damit die zuständige Behörde bestimmen kann, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte sowie deren Änderung oder Erweiterung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (Screening-Verfahren), sollte präzisiert werden, welche Informationen der Projektträger liefern muss, wobei der Schwerpunkt auf den wichtigsten Aspekten liegen sollte, die es der zuständige Behörde erlauben, eine Feststellung zu treffen. Diese Feststellung sollte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Um zu ermitteln, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollten die zuständigen Behörden feststellen, welches die…
Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die…
Es ist angebracht, ein Verfahren vorzusehen, damit der Projektträger von den zuständigen Behörden eine Stellungnahme zu Inhalt und Umfang der Angaben erhalten…
Die Auswahlkriterien in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU, die von den Mitgliedstaaten heranzuziehen sind, um zu bestimmen, welche Projekte wegen ihrer…
Im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit und um einen möglichst reibungslosen Übergang von der in der Richtlinie 2011/92/EU…
Mit dem Screening-Verfahren sollte sichergestellt werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur für Projekte vorgeschrieben wird, bei denen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.