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Zur Förderung von Forschungs- und Vorführungstätigkeiten sollte es im Rahmen von Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen und unter der Bedingung, dass die Aussteller für eine ausreichende Information der Besucher sorgen, möglich sein, Funkanlagen auszustellen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und nicht in Verkehr gebracht werden können.
Auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Funkanlagen, die den Anforderungen dieser Richtlinie…
Ein Wirtschaftsakteur darf Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausstellen,…
Auf Messen, Ausstellungen und Ähnlichem sollte es möglich sein, Maschinen auszustellen, die nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie übereinstimmen.…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie…
Für Funkanlagen, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sollte ein freier Verkehr möglich sein. Die Inbetriebnahme und bestimmungsgemäße…
Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.