§ 7 Abs. 1 FuAGGesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und genutzt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei…
Erwägungsgrund 46 32014L0053Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie…
§ 14 Abs. 1 FuAGGesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
Der Händler darf eine Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass
§ 8 Abs. 1 FuAGGesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden. Beschränkungen aufgrund anderer Vorschriften sind nur…
Art. 40 Abs. 8 32014L0053Verfahren auf nationaler Ebene für die Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die nicht die grundlegenden Anforderungen erfüllen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Funkanlage — wie etwa die Rücknahme der…