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Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sieht Verfahrensrechte für Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung vor. Die Richtlinie 2007/36/EG sieht unter anderem eine Mindestfrist für die Einberufung von Hauptversammlungen vor und legt den Inhalt der Mitteilung dieser Einberufung fest. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern; deshalb sollten geeignete Ausnahmen von der genannten Richtlinie vorgesehen werden. Im Vorfeld einer Abwicklung kann eine rasche Kapitalerhöhung erforderlich werden, sollte das Institut die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllen oder wahrscheinlich nicht erfüllen, und eine Kapitalerhöhung wahrscheinlich die Finanzlage wiederherstellen und eine Situation abwenden wird, in der die Schwellenwerte für eine Abwicklung erfüllt wären. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit einer kurzfristigen Einberufung einer Hauptversammlung zugelassen werden. Dennoch sollte die Entscheidungsbefugnis der Anteilseigner im Hinblick auf eine Verlängerung oder Verkürzung der Einberufungsfrist für die Hauptversammlung gewahrt werden. Zur Einführung eines solchen Mechanismus sollten geeignete Ausnahmen von der Richtlinie 2007/36/EG vorgesehen werden.
Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 4 und des Artikels 11 Absatz 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004…
In der Satzung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann vorgesehen werden, dass eine Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein oder neben…
Die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen über die Rechte der Anteilseigner im Hinblick auf einen Beschluss über…
Damit die vorherige Ermächtigung, Zustimmung oder Bestätigung der Wertpapierinhaber im Sinne der Absätze 2 und 3 eingeholt werden kann, können die…
Die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält eine Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für sämtliche Wertpapiere…
Die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthält unter anderem Bestimmungen zur Annahme von Verschmelzungen auf der Hauptversammlung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.