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Die wirksame Abwicklung von Instituten oder Unternehmen einer Gruppe, die unionsweit agieren, erfordert die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden innerhalb der Aufsichts- und der Abwicklungskollegien in allen in dieser Richtlinie genannten Phasen, d. h. von der Ausarbeitung der Sanierungs- und Abwicklungspläne bis hin zur tatsächlichen Abwicklung eines Instituts. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den nationalen Behörden über die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf Institute zu fassenden Beschlüsse sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“) — soweit in dieser Richtlinie festgelegt — als letztes Mittel die Rolle einer Vermittlungsstelle zukommen. Für bestimmte Fälle sieht diese Richtlinie eine verbindliche Vermittlung durch die EBA nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vor. Durch diese verbindliche Vermittlung wird jedoch die nicht bindende Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in anderen Fällen nicht berührt.
Bei den Entscheidungen, die die zuständigen Behörden, die Abwicklungsbehörden und die EBA aufgrund dieser Richtlinie treffen, müssen die potenziellen…
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA…
Für eine wirksame Abwicklung international tätiger Institute und Gruppen ist die Zusammenarbeit zwischen Union, Mitgliedstaaten und Drittlandabwicklungsbehörden…
Um diese Probleme zu bewältigen, hat es sich als notwendig erwiesen, den Abwicklungsrahmen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“)…
Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die Verordnung (EU) Nr.…
Um Kreditvermittlern die grenzübergreifende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit, des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.