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Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und übermäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, fallweise auf die Anforderungen in Bezug auf die Ausarbeitung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen in der beschränkten Zahl der in dieser Richtlinie festgelegten Fälle zu verzichten. Solche Fälle erstrecken sich auf Institute, die nach Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU einer Zentralorganisation zugeordnet und nach nationalem Recht vollständig oder teilweise von Aufsichtsanforderungen befreit sind, und auf Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind. In jedem Fall sollte die Gewährung einer Ausnahme den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen unterliegen.
der Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels im Fall der Institute, die aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer…
Unbeschadet der Artikel 9 und 31 sieht der Ausschuss nach Eingang eines Vorschlags, von der Pflicht zur Erstellung von Abwicklungsplänen abzusehen, gemäß Absatz…
Um sicherzustellen, dass das Regelwerk auf angemessene und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird und dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der…
Die Abwicklungsbehörden sollten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der relevanten…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung von Instituten, von den Mitgliedstaaten allein nicht…
Für den Fall, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden über ein harmonisiertes Mindestpaket an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.