Erwägungsgrund 11 32014R0806
Für teilnehmende Mitgliedstaaten wird im Zusammenhang mit dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus eine zentrale Abwicklungsbefugnis auf den gemäß dieser Verordnung eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) und auf die nationalen Abwicklungsbehörden übertragen. Die Einrichtung dieses Ausschusses ist Bestandteil des Harmonisierungsprozesses im Bereich der Abwicklung, der gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und den in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Bestimmungen zur Abwicklung abläuft. Die einheitliche Anwendung der Abwicklungsregelung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird dadurch gestärkt, dass sie einer zentralen Instanz wie dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus übertragen wird. Außerdem ist der einheitliche Abwicklungsmechanismus mit dem Harmonisierungsprozess im Bereich der Aufsicht verwoben, der durch die Errichtung der EBA, die Erstellung des einheitlichen Regelwerks zur Beaufsichtigung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 2013/36/EU des Euopäischen Parlaments und des Rates) sowie — in den teilnehmenden Mitgliedstaaten — die Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgt, dem die Anwendung der Aufsichtsregeln der Union übertragen wird. Aufsicht und Abwicklung sind zwei sich ergänzende Aspekte der Schaffung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen, deren Anwendung auf der gleichen Ebene als von wechselseitigen Abhängigkeiten gekennzeichnet gilt.