Erwägungsgrund 42 32025L0001
Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, könnten die Versicherungsnehmer einige oder alle in ihren jeweiligen Verträgen vorgesehenen Leistungen behalten und müssten nicht unbedingt einen neuen Versicherungsvertrag abschließen. Im Falle der Liquidation eines Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens könnte ein Vertragswechsel den Versicherungsnehmern Wiederbeschaffungskosten verursachen. Insbesondere im Falle langfristiger Versicherungsverträge könnten die Marktbedingungen und die eigenen Merkmale der Versicherungsnehmer sowie zusätzliche Kosten wie Maklerprovision und Abschlussgebühren zu erheblichen Kosten für jene Versicherungsnehmer führen, die ihre Verträge ersetzen müssen. Bei der Veranschlagung dieser Wiederbeschaffungskosten im Rahmen des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ ist davon auszugehen, dass der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags mit einer vergleichbaren Deckung zu marktüblichen Preisen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Abwicklungsmaßnahme erfolgt.