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Bei der Bewertung der in dieser Richtlinie genannten staatlichen Stabilisierungsinstrumente als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 AEUV sollte die Kommission getrennt bewerten, ob die gemeldeten staatlichen Stabilisierungsinstrumente gegen untrennbar verbundene Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen, einschließlich Bestimmungen, die sich auf die Mindestanforderung einer Verlusttragung von 8 % aufgrund dieser Richtlinie beziehen, und ob die ausgesprochen seltene Sondersituation einer Systemkrise besteht, die den Rückgriff auf diese Instrumente gemäß dieser Richtlinie unter Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt rechtfertigt. Gemäß Artikel 107 und 108 AEUV sollte diese Bewertung vorgenommen werden, bevor staatliche Stabilisierungsinstrumente angewendet werden dürfen.
Bei der Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Ministerien oder Regierungen und die…
Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den geltenden Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen und unbeschadet künftiger Änderungen dieser Leitlinien…
Würde die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV umfassen oder als Unterstützung aus dem Fonds erfolgen, kann…
Diese Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme aus anderen als den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne…
Diese Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme aus anderen als den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne…
Unbeschadet der besonderen Verfahrensregeln in Verordnungen für bestimmte Sektoren, sollte diese Verordnung für Beihilfen in allen Sektoren gelten. Im Hinblick…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.