Erwägungsgrund 45 32021R0023
Ein Eingriff in die Eigentumsrechte sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für die Finanzstabilität stehen. Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene CCPs angewandt werden, die die Bedingungen für eine Abwicklung erfüllen, insbesondere dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im öffentlichen Interesse dient. Mit den Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen könnte in die Rechte der Anteilseigner, Gläubiger, Clearingmitglieder und gegebenenfalls der Kunden der Clearingmitglieder eingegriffen werden. Daher sollten Abwicklungsmaßnahmen nur dann ergriffen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich sind, und jeglicher Eingriff in diese Rechte sollte mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar sein.