Erwägungsgrund 27 32021R0023
Im außerordentlichen Fall eines Abschlags auf Nachschussgewinne („Variation Margin Gains Haircutting“) im Anschluss an ein Nichtausfallereignis und wenn die Sanierung erfolgreich ist, sollte die zuständige Behörde von der CCP verlangen dürfen, dass sie ihre Clearingmitglieder im Verhältnis zu ihrem Verlust, der über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinausgeht, durch Barzahlungen entschädigt oder dass sie Instrumente, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, begibt.