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Auch wenn die Maßnahmen, durch die die Abwicklungsbehörden über dieselben Instrumente und Befugnisse verfügen, koordinierte Maßnahmen beim Ausfall einer grenzübergreifend tätigen Gruppe erleichtern, sind weitere Schritte erforderlich, um die Zusammenarbeit zu fördern und fragmentierten nationalen Reaktionen vorzubeugen. Die Abwicklungsbehörden sollten gehalten sein, einander anzuhören und in Abwicklungskollegien zusammenzuarbeiten, wenn es um die Abwicklung von Unternehmen einer Gruppe geht, mit dem Ziel, sich auf ein Gruppenabwicklungsschema zu einigen. Abwicklungskollegien sollten um den Kern der bereits bestehenden Aufsichtskollegien gebildet werden, indem die Abwicklungsbehörden sowie die zuständigen Ministerien und Zentralbanken, die EBA und gegebenenfalls die für die Einlagensicherungssysteme zuständigen Behörden hinzugezogen werden. Im Krisenfall sollte das Abwicklungskollegium ein Forum für den Informationsaustausch und die Koordinierung von Abwicklungsmaßnahmen bieten.
Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und treffen Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, arbeiten die…
Vorbehaltlich des Artikels 89 richten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 12, 13, 16, 18, 45…
Die Behörden führen alle Maßnahmen gemäß diesem Artikel unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch. Wird ein…
Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen sollte abgewogen werden zwischen einerseits der Erforderlichkeit, Verfahren anzuwenden, bei denen die…
Für eine wirksame Abwicklung international tätiger Institute und Gruppen ist die Zusammenarbeit zwischen Union, Mitgliedstaaten und Drittlandabwicklungsbehörden…
Das Abwicklungskollegium sollte kein Entscheidungsgremium sein, sondern eine Plattform, die die Entscheidungsfindung der nationalen Behörden erleichtern soll.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.