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Damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen können, um der Richtlinie 2001/110/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nachzukommen, sollte eine Übergangsfrist von zwölf Monaten festgelegt werden. Während dieser Frist bleiben die Anforderungen der Richtlinie 2001/110/EG ohne die durch die vorliegende Richtlinie eingeführten Änderungen anwendbar.
Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, sollte…
Da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, um den Rahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Verordnung vorzugeben, sollten die Mitgliedstaaten ab…
Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr.…
Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren Übergangsfristen in ganzen Kalenderjahren für die Umsetzung dieser…
Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, die den…
In Anbetracht der relativen Größe der beitretenden Staaten und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen müssen diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.