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Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich festzulegen, dass Pollen als natürlicher honigeigener Bestandteil nicht als Zutat von Honig angesehen werden sollte, die Kennzeichnungsbestimmungen für Fälle, in denen Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland hat, klarzustellen und den Umfang der derzeit auf die Kommission übertragenen Befugnisse zu überprüfen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine bessere Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Zollbetrug in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, von den…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs auf Unionsebene besser…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von bestimmten großen Unternehmen und Gruppen in der gesamten Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.