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Die Richtlinie 2001/110/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer, in dem bzw. denen der Honig erzeugt wurde, ist bzw. sind auf dem Etikett anzugeben. Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so kann — ungeachtet des Unterabsatzes 1 — die Angabe der Ursprungsländer durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden: — ‚Mischung von Honig aus EU-Ländern‘; — ‚Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern‘; — ‚Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern‘.“
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates der in Anhang I dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse zu betrachten.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Anhang II Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer viii dürfen dem Honig weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist.“
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.