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Da der Anwendungsbereich der Aufsichtsvorschriften auf jene Rechtspersönlichkeiten beschränkt werden sollte, die aufgrund der Tatsache, dass sie ein professionelles Handelsbuch führen, Quelle eines Gegenparteirisikos für andere Marktteilnehmer sind, sollten Rechtspersönlichkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, die für eigene Rechnung mit anderen Finanzinstrumenten als Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, unter der Voraussetzung, dass es sich bei ihnen nicht um Market-Maker handelt, sie bei der Ausführung von Kundenaufträgen nicht für eigene Rechnung Handel treiben, sie keine Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Markts oder MTF sind, sie keinen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben und keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden.
Personen, die für eigene Rechnung Handel mit Finanzinstrumenten treiben, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon…
Personen, die ihr eigenes Vermögen verwalten, und Unternehmen, die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten vornehmen als den…
Personen, die für eigene Rechnung mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten davon handeln oder für Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit…
Um einen potenziellen Missbrauch von Ausnahmen zu vermeiden, sollten Market-Maker in Finanzinstrumenten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und…
Bei den Ausnahmen in der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf den Handel auf eigene Rechnung oder den Handel mit bzw. die Erbringung von anderen…
Um den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Einklang mit dem der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.