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Um die Bedingungen zu verschärfen, unter denen Wertpapierfirmen ihre Verpflichtung erfüllen, im Einklang mit dieser Richtlinie Aufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen auszuführen, ist es zweckmäßig, für Finanzinstrumente, die der Handlungspflicht nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von jedem Handelsplatz und systematischen Internalisierer und für andere Finanzinstrumente von jedem Ausführungsplatz zu verlangen, der Öffentlichkeit Daten über die Qualität der Geschäftsausführung an den einzelnen Ausführungsplätzen zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten müssen bei Finanzinstrumenten, die den Handelspflichten nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, vorsehen,…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Kundenaufträgen die relative Bedeutung der in Artikel 21 Absatz 1 der…
Eine Wertpapierfirma sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der…
Die Informationen, die Wertpapierfirmen Kunden zu ihrer Ausführungspolitik geben, sind häufig allgemeingültiger Art und ermöglichen es den Kunden nicht, zu…
Der Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung gemäß der Richtlinie 2004/39/EG entsprechend müssen die Wertpapierfirmen alle angemessenen Vorkehrungen treffen,…
Das Fehlen der notwendigen Infrastrukturen für die Datenerhebung würde auch den Wertpapierfirmen die Einhaltung der Vorschriften zur bestmöglichen Ausführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.