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Um die mit dieser Richtlinie geschaffenen besonderen Vorschriften attraktiver zu machen und die Entfaltung aller erwarteten Vorteile für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union zu ermöglichen, sollten unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern aus Drittstaaten in dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ausgestellt hat und in den Mitgliedstaaten, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer nach den Vorschriften dieser Richtlinie über die langfristige Mobilität erlauben, sich in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten und dort zu arbeiten, günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung gewährt werden. Mit diesem Anspruch würde für potenzielle unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ein wesentliches Hindernis für die Annahme einer Abordnung wegfallen. Zur Wahrung der Einheit der Familie sollten Familienangehörige gemeinsam mit dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat einreisen können und ihr Zugang zum Arbeitsmarkt sollte erleichtert werden.
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG und unbeschadet des in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten niedergelegten Grundsatzes…
Vereinfachte Verfahren in Bezug auf die Ausstellung von Aufenthaltstiteln für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, die Erteilung einer Erlaubnis für…
Es ist Ziel dieser Richtlinie, die Mobilität unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer innerhalb der Union zu erleichtern und den mit der Abordnung von…
Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die Kriterien dieser Richtlinie erfüllt, beschlossen, so ist diesem ein Aufenthaltstitel…
Für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer sollten mindestens dieselben Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gelten wie für entsandte Arbeitskräfte,…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass geeignete Überprüfungen und wirksame Inspektionen durchgeführt werden, damit die ordnungsgemäße Durchsetzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.