Erwägungsgrund 19 32014L0066
Da unternehmensinterne Transfers eine befristete Abordnung darstellen, sollte der Antragsteller im Rahmen des Arbeitsvertrags oder des Abordnungsschreibens nachweisen, dass er nach Beendigung der Abordnung in eine Niederlassung zurückkehren kann, die der gleichen Unternehmensgruppe angehört und sich in einem Drittstaat befindet. Ferner sollte der Antragsteller nachweisen, dass die aus einem Drittstaat stammende Führungskraft bzw. der Spezialist über die berufliche Qualifikation und angemessene Berufserfahrung verfügt, die in der aufnehmenden Niederlassung benötigt wird, in die sie transferiert wurde.