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Um die Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG zu erleichtern und ihre wirksamere Anwendung in der Praxis sicherzustellen, sollten wirksame Beschwerdemechanismen vorgesehen werden, über die entsandte Arbeitnehmer Beschwerden vorbringen oder Verfahren anstrengen können, entweder auf direktem Wege oder, mit ihrer Einwilligung, über benannte dritte Stellen, wie z. B. Gewerkschaften, andere Vereinigungen oder gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner. Nationale Verfahrensvorschriften über die Vertretung und Verteidigung vor Gericht sowie die Zuständigkeiten und sonstigen Rechte von Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretern nach nationalem Recht und/oder nationalen Gepflogenheiten sollten davon unberührt bleiben.
Bei der Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 96/71/EG, insbesondere dessen Artikel 6, und dieser Richtlinie ergeben, stellen die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Verfahren bestehen, in deren Rahmen Saisonarbeitnehmer unmittelbar oder über Dritte, die gemäß den in ihrem…
Zur Erleichterung der Durchsetzung dieser Richtlinie sind wirksame Verfahren erforderlich, durch die betroffene Drittstaatsangehörige unmittelbar oder über…
Zur Erleichterung der Durchsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten wirksame Verfahren einführen, durch die Saisonarbeitnehmer unmittelbar oder…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es wirksame Verfahren gibt, mit deren Hilfe illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige unmittelbar oder über von den…
Die Einhaltung der auf dem Gebiet der Entsendung geltenden Vorschriften in der Praxis und der wirksame Schutz der Arbeitnehmerrechte in dieser Hinsicht ist in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.