Erwägungsgrund 11 32014L0067
Wenn keine tatsächliche Entsendungssituation vorliegt und es zu einer Rechtskollision kommt, sollte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates („Rom I“) beziehungsweise dem Übereinkommen von Rom gebührend Rechnung getragen werden, deren Ziel darin besteht, sicherzustellen, dass Arbeitnehmern nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht oder nur zu ihrem Vorteil durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Bestimmungen bestehen, um nicht tatsächlich entsandte Arbeitnehmer angemessen zu schützten.