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Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie erlangt haben oder erlangen werden, sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.
Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben…
Bei Triebfahrzeugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Datum…
Unbeschadet der allgemeinen Regelung zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und…
Gemäß der Richtlinie 2007/59/EG muss jeder Triebfahrzeugführer die für das Führen eines Zuges erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen und folgende…
Für das weitere wirksame Funktionieren des Eisenbahnverkehrs ist es erforderlich, dass die Fahrberechtigungen von Triebfahrzeugführern, die ihren Beruf bereits…
Bei der Fahrerlaubnis gilt für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation von Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.