Erwägungsgrund 2 32016L0882
Es ist daher erforderlich, unnötige sprachliche Anforderungen in den Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen zu verringern, weshalb die betreffenden Triebfahrzeugführer von der Anforderung hinsichtlich der Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 ausgenommen werden sollten.