Erwägungsgrund 4 32014L0084
Nickel wurde im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates umfassend bewertet. Im Risikobewertungsbericht der EU 2008 (EU RAR)wurde der Schluss gezogen, dass in Bezug auf eine karzinogene Wirkung am Arbeitsplatz weitere Untersuchungen nötig sind, um die Karzinogenität von Nickel bei inhalativer Aufnahme zu bewerten. Im Nachtrag 2009 zum EU RAR, der mit Blick auf die Übergangsbestimmungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt wurde, gelangte man zu dem Schluss, dass auf Unionsebene keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, da die Ergebnisse der zweijährigen Studie an Ratten zur Karzinogenität von metallischem Nickel bei inhalativer Aufnahme keinen Anlass für eine Überprüfung der bestehenden Karzinogenitätseinstufung gaben.