Erwägungsgrund 7 32014L0084
Nach Anhang II Teil III Nummer 5 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/48/EG kann die Verwendung von CMR-Stoffen (Kategorie 2) nicht gestattet werden, wenn die Verwendung des Stoffes in Erzeugnissen für Verbraucher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist. In Anhang XVII Eintrag 27 dieser Verordnung wird die Verwendung von Nickel nur in Stäben beschränkt, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, sowie in Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, und in Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen und eine Nichtnickelbeschichtung haben. Die Beschränkungen in Anhang XVII Eintrag 27 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 führen nicht zu einem völligen Verwendungsverbot in allen Verbrauchererzeugnissen im Rahmen dieser Verordnung. Diese Richtlinie sollte keine Auswirkungen auf die Anwendung des Anhangs XVII Eintrag 27 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf Spielzeuge haben, bei denen es sich um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen.