Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vertragsparteien des Übereinkommens für nukleare Sicherheit bekräftigten auf ihrer Sechsten Überprüfungstagung, dass sie sich den Erkenntnissen der Zweiten Außerordentlichen Tagung, die nach dem Unfall in Fukushima stattfand, verpflichtet sehen. Insbesondere betonten sie, dass „Kernkraftwerke mit dem Ziel ausgelegt, gebaut und betrieben werden sollten, Unfälle zu vermeiden und im Falle eines Unfalls dessen Auswirkungen abzuschwächen und anlagenexterne Verstrahlungen zu verhindern“, und dass „Regulierungsbehörden dafür sorgen sollten, dass diese Ziele darauf angewandt werden, um angemessene Sicherheitsverbesserungen in bestehenden Anlagen auszumachen und umzusetzen“.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen für die nukleare Sicherheit vorschreibt, dass kerntechnische Anlagen mit dem Ziel ausgelegt,…
Durch den Nuklearunfall von Fukushima (Japan) im Jahr 2011 wurde weltweit die Aufmerksamkeit erneut auf die Maßnahmen gelenkt, die zur Minimierung der Risiken…
Nach Artikel 8 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt: „ABSCHNITT 2 Ziel der nuklearen Sicherheit für kerntechnische Anlagen (1) Die Mitgliedstaaten stellen…
Die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) und ihre Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung…
Angesichts der durch die Regelungen der IAEO und den Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) erreichten technischen…
Es ist zweckmäßig, den Prozess fortzuführen, nach dem die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die Kernkraftwerke in ihrem Hoheitsgebiet haben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.