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Mit dieser Rahmenrichtlinie wird nicht in die raumplanerischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingegriffen, was auch für etwaige terrestrische Raumordnungssysteme gilt, die für die Planung der beabsichtigten Nutzung von Land- und Küstengebieten verwandt werden. Wenden Mitgliedstaaten die terrestrische Raumordnung auf Küstengewässer oder Abschnitte von Küstengewässern an, sollte diese Richtlinie nicht für diese Gewässer gelten.
Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, innerhalb der Meeresgewässer den Umfang und die Reichweite ihrer maritimen…
Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, selbst festzulegen, wie die einzelnen Ziele in ihrem maritimen Raumordnungsplan bzw. ihren…
Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter…
Der daraus hervorgehende Plan wird bzw. die daraus hervorgehenden Pläne werden gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten institutionellen Ebenen und…
Um Kohärenz und Rechtsklarheit sicherzustellen, sollte der geografische Anwendungsbereich für die maritime Raumplanung im Einklang mit den bestehenden…
Durch maritime Raumplanung wird zur wirksamen Koordinierung der maritimen Tätigkeiten und zur nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beigetragen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.