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Um Kohärenz und Rechtsklarheit sicherzustellen, sollte der geografische Anwendungsbereich für die maritime Raumplanung im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union und dem internationalen Seerecht, insbesondere dem SRÜ, festgelegt werden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Seegrenzen und Hoheitsgewässer werden von dieser Richtlinie nicht berührt.
Diese Richtlinie berührt nicht die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Mitgliedstaaten über die Meeresgewässer, die sich aus dem einschlägigen…
In der Präambel des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden „SRÜ“) von 1982 heißt es, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng…
Mit dieser Rahmenrichtlinie wird nicht in die raumplanerischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingegriffen, was auch für etwaige terrestrische…
Durch maritime Raumplanung wird zur wirksamen Koordinierung der maritimen Tätigkeiten und zur nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beigetragen,…
Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollte die maritime Raumplanung das gesamte Spektrum von der Ermittlung der Probleme und Chancen über die…
Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Union einen Rahmen für die maritime Raumplanung vorgibt, sind die Mitgliedstaaten dennoch weiterhin dafür verantwortlich und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.