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Erbringt ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlament und des Rates oder ein Drittland-Zentralverwahrer die in Abschnitt A des Anhangs der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen des Betriebs eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sowie zumindest entweder der erstmaligen Verbuchung von Wertpapieren in einer Girosammelverwahrung durch anfängliche Gutschrift oder der Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene, so sollte die Erbringung dieser Dienstleistungen durch diesen Zentralverwahrer hinsichtlich der Wertpapiere des OGAW, die durch diesen Zentralverwahrer erstmalig in einer Girosammelverwahrung durch anfängliche Gutschrift verbucht werden, nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden. Hingegen sollte die Beauftragung eines Zentralverwahrers oder eines Drittland-Zentralverwahrers mit der Verwahrung von Wertpapieren des OGAW als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.
Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf…
Für die Zwecke dieses Paragraphen wird die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf…
Die Beauftragung des Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG des Europäschen Parlaments und…
Jede juristische Person, die unter die Definition des Zentralverwahrers fällt, muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von den zuständigen nationalen Behörden…
Zentralverwahrer sollten von der Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgenommen werden, wenn sie Dienstleistungen…
Zentralverwahrer sind für die Finanzmärkte systemrelevante Einrichtungen, die für die erstmalige Erfassung von Wertpapieren, die Führung der Konten, in denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.