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Jeder Anleger eines OGAW sollte Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle mittelbar oder unmittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder über die Investmentgesellschaft geltend machen können. Die Möglichkeit, die Verwahrstelle in Regress zu nehmen, sollte weder von der Rechtsform des OGAW (Unternehmensform oder Vertragsform) noch von der Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhabern abhängen. Das Recht der Anteilinhaber, Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle geltend zu machen, sollte weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führen.
Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft geltend…
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu machen. Satz…
Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem inländischen OGAW oder den Anlegern des inländischen OGAW für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch…
Haftungsansprüche der AIF-Anleger können in Abhängigkeit von der Art der Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle, dem AIFM und den Anlegern unmittelbar…
Unbeschadet dieser Richtlinie sollte es einer Verwahrstelle unbenommen bleiben, Vorkehrungen zu treffen, um Schäden und Verluste von OGAW oder…
Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.