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Unbeschadet dieser Richtlinie sollte es einer Verwahrstelle unbenommen bleiben, Vorkehrungen zu treffen, um Schäden und Verluste von OGAW oder OGAW-Anteilinhabern abzusichern. Insbesondere sollten solche Vorkehrungen weder einen Haftungsausschluss der Verwahrstelle bewirken, noch zu einer Übertragung oder Änderung der Haftung der Verwahrstelle führen oder die Rechte der Anleger, Rechtsbehelfe eingeschlossen, beeinträchtigen.
Jeder Anleger eines OGAW sollte Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle mittelbar oder unmittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder über die…
Um ein gleichbleibend hohes Niveau des Anlegerschutzes zu gewährleisten, sollten Verhaltensregeln und Bestimmungen über den Umgang mit Interessenkonflikten…
Die Kommission ist aufgefordert, zu untersuchen, in welchen Fällen der Ausfall einer OGAW-Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahraufgaben übertragen…
Es ist sicherzustellen, dass die Verwahrstellen unabhängig von der Rechtsform des OGAW den gleichen Anforderungen unterliegen. Einheitliche Anforderungen…
Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission Änderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vor, damit im Falle, dass eine Verwahrstelle…
Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.