Erwägungsgrund 21 32011L0061
Die Verwaltung von AIF sollte mindestens die Erbringung von Dienstleistungen zur Anlageverwaltung beinhalten. Ein einzelner AIFM, der gemäß dieser Richtlinie bestellt werden soll, sollte keinesfalls ermächtigt werden, die Portfolioverwaltung bereitzustellen, wenn er nicht auch das Risikomanagement anbietet; dasselbe gilt im umgekehrten Fall. Vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sollte ein zugelassener AIFM jedoch nicht daran gehindert werden, auch die Tätigkeiten der Verwaltung und des Vertriebs von AIF oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF auszuüben. Ein externer AIFM sollte nicht daran gehindert werden, auch die Dienstleistung der individuellen Verwaltung einzelner Anlageportfolios im Rahmen eines Mandats der Anleger nach dessen Ermessen und auf Einzelkundenbasis zu erbringen, einschließlich Portfolios, die im Eigentum von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung fallen, stehen, oder die Nebendienstleistung der Anlageberatung, Verwahrung und technischen Verwaltung in Bezug auf die Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen zu erbringen. Aufgrund einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG sollte einem externen AIFM die Verwaltung von OGAW gestattet sein.