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Mit dem Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation von 2006 sollen sowohl menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen für Seeleute geschaffen werden, indem für Gesundheits- und Sicherheitsstandards, angemessene Beschäftigungs-bedingungen und Berufsausbildung gesorgt wird, als auch faire Wettbewerbsbedingungen für Reeder durch die allgemeine Anwendung des Übereinkommens sichergestellt werden, sowie auf internationaler Ebene gleiche Ausgangsbedingungen für einige, aber nicht alle Rechte der Arbeitnehmer — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder der Flagge des Schiffes — gewährleistet werden. Mit dem Übereinkommen, der Richtlinie 2009/13/EG des Rates und den Richtlinien 2009/16/EG und 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Rechte der Seeleute auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen in einer Vielzahl von Bereichen festgelegt, für Seeleute einheitliche Rechte und Arbeitsschutzbestimmungen vorgesehen und ein Beitrag zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen — auch innerhalb der Union — geleistet.
Seeleute werden als besondere Kategorie von Arbeitnehmern anerkannt und benötigen im Hinblick auf den globalen Charakter des Schifffahrtssektors sowie die…
Seeleute werden als besondere Kategorie von Arbeitnehmern anerkannt und benötigen im Hinblick auf den globalen Charakter des Schifffahrtssektors sowie der…
MLC 2006 legt globale Mindeststandards fest, um sicherzustellen, dass alle Seeleute, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der Flagge der Schiffe, auf…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG ÜBEREINKOMMEN Vereinbarung zwischen ECSA und ETF über das Seearbeitsübereinkommen 2006 PRÄAMBEL…
Die Nichterfüllung stellt eine schwere oder wiederholte Verletzung der Anforderungen von MLC 2006 (einschließlich der Rechte der Seeleute) hinsichtlich der…
MLC 2006 legt Arbeitsnormen im Seeverkehr fest, die für alle Seeleute gelten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der Flagge der Schiffe, auf denen sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.