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Alle Emissionsgrenzwerte in diesem Anhang sind definiert für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen. TEIL 1 Emissionsgrenzwerte für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen Tabelle 1 Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas SO2 200 1 100 — 350 — 200 NOx 650 650 200 650 250 250 Staub 50 50 — 50 — — Tabelle 2 Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas SO2 200 400 — 350 — 35 NOx 650 650 200 650 200 250 Staub 30 30 — 30 — — Tabelle 3 Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende Motoren und Gasturbinen Schadstoff Art der mittelgroßen Feuerungsanlage Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas SO2 Motoren und Gasturbinen — 120 — 15 NOx Motoren 190 190 190 190 Gasturbinen 200 200 150 200 Staub Motoren und Gasturbinen — 10 — — TEIL 2 Emissionsgrenzwerte für neue mittelgroße Feuerungsanlagen Tabelle 1 Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas SO2 200 400 — 350 — 35 NOx 300 300 200 300 100 200 Staub 20 20 — 20 — — Tabelle 2 Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue Motoren und Gasturbinen Schadstoff Art der mittelgroßen Feuerungsanlage Gasöl Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl Erdgas Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas SO2 Motoren und Gasturbinen — 120 — 15 NOx Motoren 190 190 95 190 Gasturbinen 75 75 50 75 Staub Motoren und Gasturbinen — 10 — — i) bei Dieselmotoren, mit deren Bau vor dem 18. Mai 2006 begonnen wurde; ii) bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen.
bei Altanlagen mit braunkohlegefeuerter Staubfeuerung mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 175 mg/m³ für den…
Gesamtstaub bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 300 MW:10 mg/m³,bb)300 MW oder mehr:5 mg/m³,
Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer…
bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 9 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 12 mg/m³…
bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen0,20 g/m3.
Bis zum 1. Januar 2030 können die Mitgliedstaaten bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW von der Einhaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.