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Die Kommission sollte anhand des Stands der Technik bewerten, ob Bedarf an einer Änderung der in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte für neue mittelgroße Feuerungsanlagen besteht. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission außerdem prüfen, ob die Festlegung von spezifischen Emissionsgrenzwerten für andere Schadstoffe wie etwa Kohlenmonoxid und von Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erforderlich ist.
Für die folgenden Feuerungsanlagen überprüft die Kommission auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, ob unionsweit geltende Emissionsgrenzwerte…
Die Kommission sollte überprüfen, ob unionsweit geltende Emissionsgrenzwerte festgelegt und die in Anhang V für bestimmte Großfeuerungsanlagen festgelegten…
Bis zum 1. Januar 2023 prüft die Kommission, ob die Bestimmungen über Anlagen, die Teile von kleinen isolierten Netzen oder isolierten Kleinstnetzen sind, sowie…
Zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft sollten in der vorliegenden Richtlinie Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten…
In Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, prüfen die Mitgliedstaaten, ob auf…
Die Verfeuerung von Brennstoff in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW trägt in erheblichem Maße zur Schadstoffbelastung der Luft bei.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.