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Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge für Fälle, in denen ein Hyperlink verwendet werden kann Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen: MEINE WICHTIGSTEN RECHTE ALS REISENDE/R Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen XY als Veranstalter dieser Pauschalreise [und das Unternehmen XZ als Reisevermittler (gegebenenfalls nach dem anwendbaren nationalen Recht)] [trägt/tragen] die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der Pauschalreiseleistungen. Zudem sind Ihre Zahlungen an das Unternehmen XY [(gegebenenfalls) und das Unternehmen YZ ] wie gesetzlich vorgeschrieben geschützt, und, falls die Rückreise in der Pauschalreise inbegriffen ist, wird Ihre Rückbeförderung im Falle der Insolvenz [dieses Unternehmens/dieser Unternehmen ] garantiert. Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302, einschließlich im Hinblick auf Vertragsänderungen, Stornierungen, Erstattungen, Haftung bei mangelhafter Erbringung von Leistungen und Insolvenzschutz, sowie zu den zu kontaktierenden Parteien finden Sie hier (mittels eines Hyperlinks anzugeben). (1) Die korrekte Alternative ist von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der entsprechenden Umsetzung der Richtlinie zu wählen. Durch Anklicken des Hyperlinks erhält der Reisende die folgenden Informationen: Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 Informationen — Reisende erhalten vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise, einschließlich Informationen über den Preis und die zum Zeitpunkt der Buchung fälligen Zahlungen. — Nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags erhalten Reisende den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auf Papier oder per E-Mail). Haftender Unternehmer und Kontaktstellen — Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller in einer Pauschalreise inbegriffenen Reiseleistungen. Dieser Unternehmer ist der Veranstalter der Pauschalreise, wie im Text im vorstehenden Kasten und im Vertrag angegeben. Der Vertrag muss die Kontaktdaten des Reiseveranstalters enthalten. — Wird eine Pauschalreise über einen Reisevermittler (z. B. ein Reisebüro) verkauft, können sich Reisende auch an den Reisevermittler wenden, wenn es Probleme gibt oder um Nachrichten an den Reiseveranstalter zu übermitteln. Die Kontaktdaten des Reisevermittlers sind ebenfalls im Vertrag angegeben. Je nach geltendem nationalem Recht könnten auch Reisevermittler für die Erbringung der Pauschalreiseleistungen haften. — Reisende erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich während der Reise mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler in Verbindung setzen können. Übertragung des Vertrags — Reisende können die Pauschalreise auf eine andere Person übertragen, wobei eine Gebühr anfallen kann. Der/Die Reisende muss den Reiseveranstalter oder gegebenenfalls den Reisevermittler innerhalb einer angemessenen Frist davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen — Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, wobei eine Erhöhung bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise erfolgen muss. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises, können Reisende vom Vertrag zurücktreten und erhalten in diesem Fall ihr Geld zurück. Wenn sich ein Reiseveranstalter im Vertrag das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, haben Reisende das Recht auf eine Preissenkung, falls die entsprechenden Kosten sich verringern. Beendigung des Vertrags vor Beginn einer Pauschalreise — Reisende können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise erheblich geändert wird oder wenn sich der Preis um mehr als 8 % des Pauschalreisepreises erhöht. — Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor ihrem Beginn storniert, haben Reisende Anspruch auf eine Erstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. — Reisende können vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Beispiele für unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind unter anderem Naturkatastrophen, schwerwiegende Sicherheitsprobleme oder Risiken für die öffentliche Gesundheit, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Pauschalreise beeinträchtigen. — Zudem können Reisende jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, auch aus persönlichen Gründen. Reisende müssen vor Vertragsabschluss über solche Gebühren informiert werden, die auch im Vertrag angegeben sein müssen. Erstattung — In allen Fällen, in denen der Reiseveranstalter oder der/die Reisende die Pauschalreise storniert, müssen die Reisenden innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung ihrer geleisteten Zahlungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Rücktrittsgebühren) erhalten, es sei denn, die Parteien einigen sich innerhalb dieser Frist von 14 Tagen auf eine Ersatzpauschalreise. Für die Erstattung ist der Veranstalter der Pauschalreise verantwortlich. Ist ein Reisevermittler beteiligt und ist dies nach geltendem nationalem Recht vorgeschrieben, dann ist auch der Reisevermittler für die Erstattung verantwortlich. — Bietet der Reiseveranstalter einen Gutschein an, der anstelle einer innerhalb von 14 Tagen vorzunehmenden Erstattung für jede andere vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung zu verwenden ist, so werden Reisende über ihre Rechte in Bezug auf den Gutschein informiert und können entscheiden, ob sie den Gutschein akzeptieren. Probleme während der Reise — Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, während der Erbringung der Pauschalreiseleistungen auftretende Probleme zu beheben. Reisende müssen den Reiseveranstalter über die Probleme, denen sie begegnen, informieren. — Können wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, muss der Reiseveranstalter angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anbieten. Reisende können ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Reiseleistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden, diese Situation die Erbringung der Pauschalreiseleistungen erheblich beeinträchtigt und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. — Reisende haben ebenfalls Anspruch auf eine Preisminderung oder auf Schadenersatz oder auf beides, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprechend den in der Richtlinie (EU) 2015/2302 festgelegten Bedingungen erbracht werden. — Der Reiseveranstalter muss den Reisenden Beistand leisten, wenn diese sich in Schwierigkeiten befinden, beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand sowie durch das Anbieten von Möglichkeiten zur Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen. Insolvenzschutz — Im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters werden die von den Reisenden geleisteten Zahlungen zurückerstattet. In einigen Mitgliedstaaten besteht für an Reisevermittler geleistete Zahlungen ebenfalls Insolvenzschutz. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder gegebenenfalls des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Rückreise in der Pauschalreise inbegriffen, so wird die Rückbeförderung der Reisenden garantiert. XY hat einen Insolvenzschutz mit WX (der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel einem Garantiefonds oder einer Versicherungsgesellschaft) abgeschlossen. Reisende können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in nationales Recht umgesetzten Form [HYPERLINK] Teil B Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge in anderen Fällen als den von Teil A erfassten MEINE WICHTIGSTEN RECHTE ALS REISENDE/R Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen XY als Veranstalter dieser Pauschalreise [(und das Unternehmen XZ als Reisevermittler) (gegebenenfalls nach dem anwendbaren nationalen Recht)] [trägt/tragen] die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der Pauschalreiseleistungen. Zudem sind Ihre Zahlungen an das Unternehmen XY [(gegebenenfalls) und an das Unternehmen YZ ] wie gesetzlich vorgeschrieben geschützt, und, falls die Rückreise in der Pauschalreise inbegriffen ist, wird Ihre Rückbeförderung im Falle der Insolvenz [dieses Unternehmens/dieser Unternehmen ] garantiert. Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302, einschließlich im Hinblick auf Vertragsänderungen, Stornierungen, Erstattungen, Haftung bei mangelhafter Erbringung von Leistungen und Insolvenzschutz, sowie zu den zu kontaktierenden Parteien werden nachstehend dargelegt. (1) Die korrekte Alternative ist von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der entsprechenden Umsetzung der Richtlinie zu wählen. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 Informationen — Reisende erhalten vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise, einschließlich Informationen über den Preis und die zum Zeitpunkt der Buchung fälligen Zahlungen. — Nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags erhalten Reisende den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auf Papier oder per E-Mail). Haftender Unternehmer und Kontaktstellen — Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller in einer Pauschalreise inbegriffenen Reiseleistungen. Dieser Unternehmer ist der Veranstalter der Pauschalreise, wie im Text im vorstehenden Kasten und im Vertrag angegeben. Der Vertrag muss die Kontaktdaten des Reiseveranstalters enthalten. — Wird eine Pauschalreise über einen Reisevermittler (z. B. ein Reisebüro) verkauft, können sich Reisende auch an den Reisevermittler wenden, wenn es Probleme gibt oder um Nachrichten an den Reiseveranstalter zu übermitteln. Die Kontaktdaten des Reisevermittlers sind ebenfalls im Vertrag angegeben. Je nach geltendem nationalem Recht könnten auch Reisevermittler für die Erbringung der Pauschalreiseleistungen haften. — Reisende erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich während der Reise mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler in Verbindung setzen können. Übertragung des Vertrags — Reisende können die Pauschalreise auf eine andere Person übertragen, wobei eine Gebühr anfallen kann. Der/Die Reisende muss den Reiseveranstalter oder gegebenenfalls den Reisevermittler innerhalb einer angemessenen Frist davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen — Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, wobei eine Erhöhung bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise erfolgen muss. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises, können Reisende vom Vertrag zurücktreten und erhalten in diesem Fall ihr Geld zurück. Wenn sich ein Reiseveranstalter im Vertrag das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, haben Reisende das Recht auf eine Preissenkung, falls die entsprechenden Kosten sich verringern. Beendigung des Vertrags vor Beginn einer Pauschalreise — Reisende können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise erheblich geändert wird oder wenn sich der Preis um mehr als 8 % des Pauschalreisepreises erhöht. — Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor ihrem Beginn storniert, haben Reisende Anspruch auf eine Erstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. — Reisende können vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Beispiele für unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind unter anderem Naturkatastrophen, schwerwiegende Sicherheitsprobleme oder Risiken für die öffentliche Gesundheit, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Pauschalreise beeinträchtigen. — Zudem können Reisende jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, auch aus persönlichen Gründen. Reisende müssen vor Vertragsabschluss über solche Gebühren informiert werden, die auch im Vertrag angegeben sein müssen. Erstattung — In allen Fällen, in denen der Reiseveranstalter oder der/die Reisende die Pauschalreise storniert, müssen die Reisenden innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung ihrer geleisteten Zahlungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Rücktrittsgebühren) erhalten, es sei denn, die Parteien einigen sich innerhalb dieser Frist von 14 Tagen auf eine Ersatzpauschalreise. Für die Erstattung ist der Veranstalter der Pauschalreise verantwortlich. Ist ein Reisevermittler beteiligt und ist dies nach geltendem nationalem Recht vorgeschrieben, dann ist auch der Reisevermittler für die Erstattung verantwortlich. — Bietet der Reiseveranstalter einen Gutschein an, der anstelle einer innerhalb von 14 Tagen vorzunehmenden Erstattung für jede andere vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung zu verwenden ist, so werden Reisende über ihre Rechte in Bezug auf den Gutschein informiert und können entscheiden, ob sie den Gutschein akzeptieren. Probleme während der Reise — Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, während der Erbringung der Pauschalreiseleistungen auftretende Probleme zu beheben. Reisende müssen den Reiseveranstalter über die Probleme, denen sie begegnen, informieren. — Können wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, muss der Reiseveranstalter angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anbieten. Reisende können ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Reiseleistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden, diese Situation die Erbringung der Pauschalreiseleistungen erheblich beeinträchtigt und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. — Reisende haben ebenfalls Anspruch auf eine Preisminderung oder auf Schadenersatz oder auf beides, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprechend den in der Richtlinie (EU) 2015/2302 festgelegten Bedingungen erbracht werden. — Der Reiseveranstalter muss den Reisenden Beistand leisten, wenn diese sich in Schwierigkeiten befinden, beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand sowie durch das Anbieten von Möglichkeiten zur Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen. Insolvenzschutz — Im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters werden die von den Reisenden geleisteten Zahlungen zurückerstattet. In einigen Mitgliedstaaten besteht für an Reisevermittler geleistete Zahlungen ebenfalls Insolvenzschutz. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder gegebenenfalls des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Rückreise in der Pauschalreise inbegriffen, so wird die Rückbeförderung der Reisenden garantiert. XY hat einen Insolvenzschutz mit WX (der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel einem Garantiefonds oder einer Versicherungsgesellschaft) abgeschlossen. Reisende können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. (Website, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in nationales Recht umgesetzten Form zu finden ist) Teil C Standardinformationsblatt für Fälle, in denen Daten durch einen Reiseveranstalter an einen anderen Unternehmer gemäß Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v übermittelt werden MEINE WICHTIGSTEN RECHTE ALS REISENDE/R Wenn Sie spätestens 24 Stunden nach Eingang der Buchungsbestätigung des Unternehmens XY einen Vertrag mit dem Unternehmen AB schließen, handelt es sich bei der von XY und AB erbrachten Reiseleistung um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen XY trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der Pauschalreiseleistungen. Zudem verfügt das Unternehmen XY über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen und, falls die Beförderung in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302, einschließlich im Hinblick auf Vertragsänderungen, Stornierungen, Erstattungen, Haftung bei mangelhafter Erbringung von Leistungen und Insolvenzschutz, sowie zu den zu kontaktierenden Parteien (mittels eines Hyperlinks anzugeben). Durch Anklicken des Hyperlinks erhalten Reisende die folgenden Informationen: Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 Informationen — Reisende erhalten vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise, einschließlich Informationen über den Preis und die zum Zeitpunkt der Buchung fälligen Zahlungen. — Nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags erhalten Reisende den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auf Papier oder per E-Mail). Haftender Unternehmer und Kontaktstellen — Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller in einer Pauschalreise inbegriffenen Reiseleistungen. Dieser Unternehmer ist der Veranstalter der Pauschalreise, wie im Text im vorstehenden Kasten und im Vertrag angegeben. Der Vertrag muss die Kontaktdaten des Reiseveranstalters enthalten. — Reisende erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. Übertragung des Vertrags — Reisende können die Pauschalreise auf eine andere Person übertragen, wobei eine Gebühr anfallen kann. Der/Die Reisende muss den Reiseveranstalter oder gegebenenfalls den Reisevermittler innerhalb einer angemessenen Frist davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen — Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, wobei eine Erhöhung bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise erfolgen muss. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises, können Reisende vom Vertrag zurücktreten und erhalten in diesem Fall ihr Geld zurück. Wenn sich ein Reiseveranstalter im Vertrag das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, haben Reisende das Recht auf eine Preissenkung, falls die entsprechenden Kosten sich verringern. Beendigung des Vertrags vor Beginn einer Pauschalreise — Reisende können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise erheblich geändert wird oder wenn sich der Preis um mehr als 8 % des Pauschalreisepreises erhöht. — Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor ihrem Beginn storniert, haben Reisende Anspruch auf eine Erstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. — Reisende können vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen. Beispiele für unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind unter anderem Naturkatastrophen, schwerwiegende Sicherheitsprobleme oder Risiken für die öffentliche Gesundheit, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Pauschalreise beeinträchtigen. — Zudem können Reisende jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, auch aus persönlichen Gründen. Reisende müssen vor Vertragsabschluss über solche Gebühren informiert werden, die auch im Vertrag angegeben sein müssen. Erstattung — In allen Fällen, in denen der Reiseveranstalter oder der/die Reisende die Pauschalreise storniert, müssen die Reisenden innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung ihrer geleisteten Zahlungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Rücktrittsgebühren) erhalten, es sei denn, die Parteien einigen sich innerhalb dieser Frist von 14 Tagen auf eine Ersatzpauschalreise. Für die Erstattung ist der Veranstalter der Pauschalreise verantwortlich. Ist ein Reisevermittler beteiligt und ist dies nach geltendem nationalem Recht vorgeschrieben, dann ist auch der Reisevermittler für die Erstattung verantwortlich. — Bietet der Reiseveranstalter einen Gutschein an, der anstelle einer innerhalb von 14 Tagen vorzunehmenden Erstattung für jede andere vom Reiseveranstalter angebotene Reiseleistung zu verwenden ist, so werden Reisende über ihre Rechte in Bezug auf den Gutschein informiert und können entscheiden, ob sie den Gutschein akzeptieren. Probleme während der Reise — Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, während der Erbringung der Pauschalreiseleistungen auftretende Probleme zu beheben. Reisende müssen den Reiseveranstalter über die Probleme, denen sie begegnen, informieren. — Können wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, muss der Reiseveranstalter angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anbieten. Reisende können ohne Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Reiseleistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden, diese Situation die Erbringung der Pauschalreiseleistungen erheblich beeinträchtigt und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. — Reisende haben ebenfalls Anspruch auf eine Preisminderung oder auf Schadenersatz, oder auf beides, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprechend den in der Richtlinie (EU) 2015/2302 festgelegten Bedingungen erbracht werden. — Der Reiseveranstalter muss den Reisenden Beistand leisten, wenn diese sich in Schwierigkeiten befinden, beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand sowie durch das Anbieten von Möglichkeiten zur Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen. Insolvenzschutz — Im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters werden die von den Reisenden geleisteten Zahlungen zurückerstattet. In einigen Mitgliedstaaten besteht für an Reisevermittler geleistete Zahlungen ebenfalls Insolvenzschutz. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder gegebenenfalls des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Rückreise in der Pauschalreise inbegriffen, so wird die Rückbeförderung der Reisenden garantiert. XY hat einen Insolvenzschutz mit WX (der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, zum Beispiel einem Garantiefonds oder einer Versicherungsgesellschaft) abgeschlossen. Reisende können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Kontaktdaten, einschließlich Name, geografischer Anschrift, E-Mail und Telefonnummer) kontaktieren, wenn ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von XY verweigert werden. Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in nationales Recht umgesetzten Form [HYPERLINK]
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.