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Im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG ist es angebracht, Vorschriften festzulegen, um zu verhindern, dass die Verpflichtungen im Hinblick auf den Insolvenzschutz den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit behindern. Daher sollten die Mitgliedstaaten zur Anerkennung des nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats geltenden Insolvenzschutzes verpflichtet sein. Um die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und gegebenenfalls Reisevermittler in Bezug auf den Insolvenzschutz zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, zentrale Kontaktstellen zu bestimmen.
Die Mitgliedstaaten bestimmen zentrale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten…
Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung in einem anderen Mitgliedstaat der…
Es sollte präzisiert werden, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in Bezug auf den Insolvenzschutz und auf Informationen hinsichtlich verbundener…
Angesichts der Unterschiede im nationalen Recht und in der nationalen Praxis in Bezug auf die Parteien bei einem Pauschalreisevertrag und den Eingang der von…
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt…
In dieser Richtlinie sollten die Mindestinformationspflichten der Versicherungsvertreiber gegenüber den Kunden festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat sollte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.