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Es sollte präzisiert werden, dass die Vorschriften dieser Richtlinie in Bezug auf den Insolvenzschutz und auf Informationen hinsichtlich verbundener Reiseleistungen auch für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmer gelten sollten, die ihre Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in irgendeiner Weise auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichten.
Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung in einem anderen Mitgliedstaat der…
Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für besondere Informationspflichten für…
Im Einklang mit der Richtlinie 2006/123/EG ist es angebracht, Vorschriften festzulegen, um zu verhindern, dass die Verpflichtungen im Hinblick auf den…
In ihrer Mitteilung vom 18. März 2013 mit dem Titel „Schutz der Fluggäste bei Insolvenz des Luftfahrtunternehmens“ erläutert die Kommission, wie sich der Schutz…
Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, bei der Festlegung von Insolvenzschutzregelungen für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen die…
Es ist angezeigt, zur Erleichterung des freien Dienstleistungsverkehrs besondere Vorschriften zu erlassen, durch die die Möglichkeiten zur Ausübung beruflicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.